Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 21.02.1997 – 2 StR 676/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

KTCH % ; vom 21. Februar 1997.

in der Strafsache

gegen

Peter S ED zu: om, geboren am P 1952 in we

wegen Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen 4, 5, 7, 8, 10, 13 und 21 wegen versuchter Nötigung - in den Fällen 7 und 13 in Tateinheit mit Beleidigung - verurteilt wurde;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in 19 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beleidigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen 17 weiterer Vergehen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von S$S 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen 4, 5, 7, 8, 10, 13 und 21 hat der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung keinen Bestand, weil das Landgericht die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (S 24 StGB) nicht erörtert hat, obwohl dieser nach den Feststellungen in Betracht kommt: Der Angeklagte wollte mit fremden Frauen Telefongespräche sexualbezogenen Inhalts führen und sich dabei sexuell erregen. Um die Frauen gefügig zu machen, behauptete er zunächst, er habe ihre Tochter in seiner Gewalt und werde sie mißbrauchen, falls nicht ein Lösegeld gezahlt werde. Außerdem verlangte er, weder Nachbarn noch Polizei zu informieren. In den vorgenannten Fällen beendete der Angeklagte das Gespräch jedoch jeweils, bevor es einen sexualbezogenen Inhalt bekam (Fälle 4, 5, 8, 10, 21) oder ohne daß die angerufenen Frauen auf seine sexualbezogenen Ansinnen eingingen (Fälle 7 und 13). In diesen Fällen ist nach dem vom Landgericht mitgeteilten Gesprächsverlauf nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die weitere Ausführung der Nötigungshandlung freiwillig aufgab, so daß ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht

kommt. Insoweit unterscheidet sich das Tatgeschehen von den übrigen Fällen der versuchten Nötigung, weil dort dem Urteil entnommen werden kann, daß der Versuch jeweils fehlgeschlagen ist. In den Fällen 7 und 13 ist zugleich der Schuld-

spruch wegen tateinheitlich begangener Beleidigung aufzuhe-

ben.

Mit der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs entfällt

auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.

Für die neue Hauptverhandlung wird wegen der Anforderungen an die Begründung einer Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1997 sowie auf Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 56 Rdn. 9 ff. verwiesen.

Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß