Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 19.02.1997 – 3 StR 632/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3_StR_632/96

vom 19. Februar 1997

in der Strafsache gegen

Palani _S P aus DEEP, seboren

am 1958 in (Sri Lanka),

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hält an den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen zur actio libera in causa fest. Diese hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei angewandt. Die zum Abdruck in BGHSt vorgesehene Entscheidung des 4. Strafsenats vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96 - steht nicht entgegen, weil sie sich auf die Delikte der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bezieht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister