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BGH Beschluss vom 18.02.1997 – 5 StR 584/96

5. Strafsenat

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5 StR 584/96 N

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen

1. Thomas L ED zus SCHE. geboren am EINS 1961 in Ta.

2. Stefan Vomp aus ACH geboren am HEmENEEED 1962 ir Han

3. Matthias KO zus ro. dort geboren am (ED 1253,

4. Jens-Peter S Emm - Co EEE aus N . geboren am EEE 1965 ir CE.

5. Riaz-Ul Peter I ED aus mm. dort geboren am (EBD :°;9,

6. Cord S En zus Homme. dort geboren am m 1964,

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1997 beschlossen:

I. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren nach S 154 Abs. 2 StPO, soweit die Angeklagten I und veg@p in den Fällen 205.410 (BE) uns 18.43 (CE) der

Urteilsgründe verurteilt sind, eingestellt.

Die Revisionen dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1995 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe

(Ss 349 Abs. 4 StPO), daß die Angeklagten wegen Betruges in 1192 Fällen verurteilt sind.

II. Die Revisionen der Angeklagten KB. Sib-CD I uns SD erden nach s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

III. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen,

Gründe§

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Zu den Revisionen der Angeklagten LM und

a) Der Tatrichter hat im Urteil die der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfälle unter fortlaufender Numerierung dargestellt, dabei jedoch den angeklagten Fall 205.410 ausgespart {UA S. 76a). Gleichwohl hat er diesen Fall bei der Errechnung der Summe der Einzelfälle berücksichtigt. Im

Fall 18.43 hat es der Tatrichter unterlassen, eine Einzelstrafe zu verhängen. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafe schließt der Senat aus.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß 5 467 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse abgesehen.

b) Es kann offenbleiben, ob die Handlungen der Angeklagten rechtlich als eine Tat (Bewertungseinheit) einzustufen sind; die Angeklagten sind jedenfalls nicht beschwert. Der Senat schließt - vor allem wegen der organisierten Tatbegehung und des dadurch hervorgerufenen hohen Schadens - aus, daß bei anderer Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedrigere Strafen verhängt worden wären. Die Strafen hätten dem Strafrahmen des § 263

Abs. 3 StGB entnommen werden müssen.

2. Zu den Revisionen der Angeklagten Le.

> SE un m:

Unwesentliche Abweichungen von den mitgeteilten tatrichterlichen Strafzumessungsgrundsätzen bei der Bildung der Einzelstrafen in wenigen Fällen zu Lasten (aber auch zu Gunsten) der Angeklagten bedürfen keiner Korrektur, Solche Abweichungen bewegen sich noch im Rahmen einer vom Tatrichter ersichtlich nur grob katalogisierend verstandenen Einteilung der Einzelfälle.

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