Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.02.1997 – 5 StR 564/96

5. Strafsenat

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5_StR 564/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen

Martin K u zus ro. geboren am EEE 1957 ir Vu,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18, Februar 1997 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 30. Januar 1997 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird verworfen.

Gründe§

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig. Der Senat hat in seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist.

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