Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 12.02.1997 – 2 StR 682/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. Februar 1997

in der Strafsache

gegen

1. Abdirahim Hussein DD zus ze, geboren am 1974 in HOP (Somalia), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2. Marshall Wharye wa aus EB, geboren am

1973 in HAB (Simbabwe),

wegen Vergewaltigung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 12. Februar 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. August 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden der Schuld- und Strafausspruch zu ziff. 2 wie folgt berichtigt:

Der Angeklagte Wehlus wird wegen gefährlicher Kör-

perverletzung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe

wird zur Bewährung ausgesetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe den Angeklagten WEM (wie auch den Mitangeklagten DEE der gefährlichen Körperverletzung in der Form der gemeinschaft-

lichen Begehung für schuldig befunden. Die danach auf einem

offensichtlichen Schreibversehen beruhende Fassung der Urteilsformel (gemeinschaftliche Körperverletzung) wird entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.

Jähnke Theune Bode

Otten Rothfuß