Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 12.02.1997 – 2 StR 28/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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JG RA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

m.

vom

12. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

Heinz Norbert SED zus DEMMEEED- SEEN. ee BEE. 3)

wegen gefährlicher Körperverletzung

2 w x ww

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Sg wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgen-

ausspruchs.

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der in seiner Antragsschrift zutreffend

folgendes ausgeführt hat:

"Der Rechtsfolgenausspruch kann ... keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter bei dem Beschwerdeführer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, weil er ihm auch den vom Mitangeklagten SW geführten Messerstich in die Brust des Zeugen BB als Mittäter angelastet hat. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ein gemeinsamer Tatplan, der den Einsatz des Messers vorsah, bestand nicht. Nach den Urteilsfeststellungen ZOg SC das Messer unvermittelt und stach damit zu; daß der Beschwerdeführer mit einem solchen Geschehen rechnete oder hätte rechnen können, läßt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht herleiten, so daß zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muß, daß der Stich auch für ihn überraschend gesetzt wurde. Die strafrechtliche Zurechnung des Messerstiches begründet der Tatrichter damit, der Beschwerdeführer habe sich 'vor Beendigung der Körperverletzung in Kenntnis und in Billigung des

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bisher Geschehenen (d.h. des Messerstiches) durch die Fußtritte der von Schönherr eingeleiteten Tat’ angeschlossen (UA S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Tatrichter allein aufgrund der Aussage des Zeugen BEE zu der Feststellung gelangen konnte, der dieses bestreitende Beschwerdeführer habe den Stich gesehen und gebilligt. Denn unter den hier gegebenen Umständen vermögen die Kenntnis von dem Messerstich und die Billigung dieser Handlung durch den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Haf-

tung für diese Tatbestandsvariante unter dem Gesichts-

punkt der sukzessiven Mittäterschaft nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGHSt 2, 344, 346; BGH NSt2 1994, 123). Das gilt nicht nur, wenn das Gesamtgeschehen aus mehreren selbständigen zeitlich aufeinanderfolgenden Straftaten besteht und der Mittäter erst nach vollständigem Abschluß der ersten dieser strafbaren Handlungen eintritt (BGHSt 2, 344, 346), sondern auch, wenn - wie hier - eine Tatbestandsvariante vorliegt, die vom Mittäter vor Hinzutritt des Tatgenossen vollständig erfüllt worden ist. Insofern handelte es sich bei dem - auch für den Beschwerdeführer überraschenden - Messerstich des Mitangeklagten Schönherr um einen Mittäterexzess (vgl. BGH NStZ 1994, 123), der

dem Beschwerdeführer nicht deshalb als eigenes Tun zu-

gerechnet werden kann, weil er danach - insoweit im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit SCHW - auf den Zeugen BWeintrat. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit von Fallgestaltungen, in denen der später hinzutretende Mittäter an der Vollendung einer erschwerten Tat - zum Beispiel eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB - mitwirkt; ihm sind tatbestandliche, das sachliche Unrecht kennzeichnende Erschwerungen, die vor seinem Hinzukommen bereits verwirklicht wurden, zuzurechnen, wenn er sie kennt (vgl. BGH StV 1994, 240 mit Rechtsprechungsnachweisen). So liegt der Fall hier aber nicht.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er für den Messerstich als Mittäter haftet (UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, daß Strafe und Maßregeln nach SS 69, 69a StGB ohne diese Erwägung

milder ausgefallen wären." Jähnke Theune Bode

Otten Rothfuß