Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.02.1997 – 5 StR 673/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 673/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen
1. Teyyar A aus HD,
geboren am 1955 in Mi (Türkei), 2. Kemal P aus H ,
geboren am 1965 in (Türkei), 3. Sahap A
geboren am
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
aus Bun 1959 in MB (Türkei),
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
5. Februar 1997 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten Teyyar Alp. Kemal PEEEB und Sahap AED sesen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die gleiche Höhe der gegen Teyyar A und gegen Sahap AU verhängten Strafen schließt der Senat aus, daß die Bemessung der Strafe gegen den letztgenannten auf der bedenklichen und bei dem im wesentlichen identischen Maß der festgestellten Schuld überflüssigen Wendung beruht, dieser Angeklagte habe durch die Begehung der schweren Straftat kurz nach seiner Einreise das ihm und seiner Familie gewährte Asyl-
recht erheblich mißbraucht (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Lebensumstände 12 und 13; G. Schäfer,
zumessung 2. Aufl. Rdn. 255).
Praxis der Straf-
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