Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 05.02.1997 – 3 StR 621/96

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

Abdelhak C ED aus LEHE, geboren am EEE 1961 in CHE (Algerien),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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9)

a7

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich der für die Tat vom 14. April 1996 verhängten Einzelstrafe

sowie -b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Tat 1) und wegen schweren Raubes (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision

hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen

Umfang Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei der Tat 2 eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Gene-

ralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer vor

der am 14. April 1996 gegen 5.30 Uhr verübten Tat

- am 13. April 1996 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr drei Tabletten Rohypnol,

- vom 13. April 1996, 15.00 Uhr bis zur Tatbegehung insgesamt 2,9 1 Bier

sowie

- am 14. April 1996 nach 3.00 Uhr ein halbes Gramm Kokain

zu sich genommen. Sachverständig beraten, ist die Strafkammer dennoch von uneingeschränkter Schuldfähigkeit ausgegangen. Die sich gegenseitig verstärkende Wirkung von Rohypnol und Alkohol hat sie für unbeachtlich gehalten, weil der genossene Alkohol zur Tatzeit abgebaut gewesen sei. Sie ist zu diesem Ergebnis aufgrund der im vorletzten Absatz auf UA

S. 20 wiedergegebenen Berechnung gelangt. Diese entspricht indessen jedenfalls deswegen nicht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Salger,

% 2%

DRiZ 1989, 174ff.), weil sie einen "Abbau von 7,5 Gramm Alkohol pro Stunde’ unterstellt. Legt man demgegenüber die er-

wähnte Rechtsprechung zugrunde, so ergibt sich bei

- einem Konsum von 127 g Alkohol,

- einem Körpergewicht von 72 kg,

- einem Resorptionsdefizit von 10 %,

- einem Reduktionsfaktor von 0,7 und

- einem sich über 14,5 Stunden erstreckenden Abbau von

stündlich 0,1 %o

für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 %o. Ob diese angesichts der am 14. April 1996 um 5.30 Uhr ebenfalls höchstens 14,5 Stunden zurückliegenden Einnahme von drei Tabletten Rohypnol (einer übrigens derart großen Menge, daß sie, hätte der Tatrichter diese Angabe dem Angeklagten nicht - für das Revisionsverfahren bindend - abgenommen, kaum glaubhaft erscheint) für die Schuldfähigkeit unbeachtlich ist, bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung, zumal das Flunitrazepam als der maßgebliche Wirkstoff von Rohypnol eine Halbwertzeit von 18 Stunden hat (Rote Liste 1995, S. 52).

Durch die demnach gebotene Aufhebung der Einsatzstrafe entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung."

Dem schließt sich der Senat an. Er schließt aus, daß erneute Feststellungen zum Ausschluß der Schuldfähigkeit des

Angeklagten führen können.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den

Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Zschockelt Blauth

Winkler Pfister

Kutzer