Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 05.02.1997 – 2 StR 570/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
\ vom
5, Februar 1997
in der Strafsache
gegen
Ljubomir (genannt Mischa) P EEE , geboren am EEE 152 in EEE Slowenien, ohne festen Wohnsitz,
wegen Mordes
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 5. Februar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt @ aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verwor-
fen. Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Dagegen richten sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten, mit denen als Verletzung materiellen Rechts die fehlerhafte Nichtanwendung der Strafmilderung nach SS 21, 49 StGB gerügt werden.
Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet zum
Schuldspruch, führen aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das Tatopfer, das sich keines Angriffs versah, durch einen gezielten Schuß aus einer Maschinenpistole getötet. Nach seiner Einlassung war er zu dieser Tat von einem DEE pestimmt worden, der ihm das Tatopfer gezeigt, die Waffe besorgt und zur Tatausführung in die Nähe des Tatorts gefahren hatte.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte und zum Tathergang tragen - auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite - die Annahme eines Heimtückemordes. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, daß die Kammer nachteilige Schlüsse aus der zugrundegelegten Einlassung des Angeklagten gezogen hat, die es "hinsichtlich der Mitwirkung des Zeugen DEE und seiner Motive, die ihn zur Tatausführung bestimmt haben" als unwiderlegt angesehen hat. Zwar darf das Tatgericht auf die Einlassung des Angeklagten eine Verurteilung nur stützen, falls es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht, das - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - sich lediglich hinsichtlich der Person des Tatbeteiligten nicht festlegen wollte, nicht verstoßen.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat für den zum Tatzeitpunkt alkoholisierten Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen können, ihr aber nach den Grundsätzen der actio libera in causa deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil der Angeklagte schon Tage vorher sich zur Tatausführung bereitgefunden und Vorbereitungen getroffen hatte. Zu Recht beanstanden beide Revisionen, daß das Landgericht bei der
von ihm vorgenommenen Vorverlagerung des Schuldvorwurfs fehlerhaft auf die Zeit abgestellt hat, in der lediglich eine allgemeine Tatbereitschaft vorlag. Maßgebend war der Zeitpunkt, an dem der konkrete Tatentschluß gefaßt wurde, der Nachmittag des Tattages. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte aber - nach den bisherigen Feststellungen - beträchtliche Mengen Alkohol zu sich genommen, welche zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt haben können. Allerdings ist auch bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB die Bestrafung aus einem milderen Strafrahmen nicht stets geboten. Auch wenn eS sich um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe handelt, können schwerwiegende, schulderhöhende Umstände dazu führen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR S 21 Strafrahmenverschiebung Nr. 7, 8, 21). Ob solche Umstände in der hinrichtungsähnlichen Begehungsweise und der tagelangen Vorbereitung der Tat, bei der die Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten
nicht vorlagen, zu sehen sind, hat der neu mit der Sache be-
faßte Tatrichter zu entscheiden. RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Jähnke Theune Jähnke
Detter . Otten