Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.01.1997 – 5 StR 630/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Januar 1997 in der Strafsache gegen
Andre) m EB aus CO. geboren am EEE 1973 in KO (Kasachstan),
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom
12. September 1996 nach S$S 349 Abs. 2 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
b) soweit eine Entscheidung über eine Unterdringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- ‚rückverwiesen.
Gründe§
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Darüber hinaus unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit eine Prüfung über die Voraussetzungen des S 64 StGB unterblieben ist.
1. Die Strafkammer hat übersehen, daß zwei Gesamtstrafen zu bilden sind. Die ersten sechs Taten sind vor Erlaß des Strafbefehls vom 27. September 1995 begangen worden. Dieser stellt die maßgebliche Zäsur dar. Es ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden aus den Strafen in den Fällen 1 bis 6 sowie aus den durch die Strafbefehle vom 27. September 1995, vom 28. Dezember 1995 und vom 4. April 1996 verhängten Strafen, und zwar unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß vom 6. August 1996.
Die zweite Gesamtstrafe ist zu bilden aus den wegen der Fälle 7 bis 30 verhängten Einzelstrafen und der Strafe aus dem Strafbefehl vom 9. Januar 1996.
2. Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), obwohl die Feststellungen im Urteil zu einer solchen Erörterung drängen.
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