Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.01.1997 – 1 StR 743/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 743/96 = _— Nico vom

23. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

Oazim MED , geboren am u 197: in sp

RD ] (ehemaliges Jugoslawien),

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 23. Januar 1997 einstimmig beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von

Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Zur Wiedereinsetzungsfrage hat der Generalbundesanwalt

zutreffend ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des S§ 45 Abs. 1 StPO gestellt wurde. Grund des Wiedereinsetzungsgesuchs ist der Entpflichtungsamtrag seines Verteidigers. Hiervon hatte der Angeklagte spätestens am 12. September 1996 Kenntnis (vgl. Bd. IV Bl. 961, 964 d.A.). Sein erster Wiedereinsetzungsamtrag vom 23. September 1996, der, da die Frist des S 345 Abs. 1 StPO zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen

war, inhaltlich einen (unzulässigen) Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist enthält, ging am

26. September 1996, also nach Ablauf der Wochenfrist des

§ 45 Abs. 1 StPO bei Gericht ein (vgl. Bd. IV Bl. 938 d.A.). Den zweiten Wiedereinsetzungsamtrag hat er erst am 2. Oktober 1996 gestellt, wobei er vorträgt, am 28. September 1996 um das Erscheinen eines Urkundsbeamten gebeten zu haben (vgl. Bd. IV Bl. 941 f. d.A.). Der Angeklagte trägt nichts dafür vor, seit der Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses am 12. September 1996 bis zum Ablauf der bis zum

27. September 1996 laufenden Revisionsbegründungsfrist an

der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.

Der Antrag wäre auch unbegründet, weil der Verteidiger des Angeklagten die Revision rechtzeitig begründet hat (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 26, 335, 338; Kleinknecht/

Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 44 Rdn. 7) und der Angeklagte

nicht dartut, an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein."

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