Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.01.1997 – 1 StR 743/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 743/96 = _— Nico vom
23. Januar 1997
in der Strafsache
gegen
Oazim MED , geboren am u 197: in sp
RD ] (ehemaliges Jugoslawien),
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Januar 1997 einstimmig beschlossen:
l. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von
Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Zur Wiedereinsetzungsfrage hat der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt:
"Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des S§ 45 Abs. 1 StPO gestellt wurde. Grund des Wiedereinsetzungsgesuchs ist der Entpflichtungsamtrag seines Verteidigers. Hiervon hatte der Angeklagte spätestens am 12. September 1996 Kenntnis (vgl. Bd. IV Bl. 961, 964 d.A.). Sein erster Wiedereinsetzungsamtrag vom 23. September 1996, der, da die Frist des S 345 Abs. 1 StPO zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen
war, inhaltlich einen (unzulässigen) Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist enthält, ging am
26. September 1996, also nach Ablauf der Wochenfrist des
§ 45 Abs. 1 StPO bei Gericht ein (vgl. Bd. IV Bl. 938 d.A.). Den zweiten Wiedereinsetzungsamtrag hat er erst am 2. Oktober 1996 gestellt, wobei er vorträgt, am 28. September 1996 um das Erscheinen eines Urkundsbeamten gebeten zu haben (vgl. Bd. IV Bl. 941 f. d.A.). Der Angeklagte trägt nichts dafür vor, seit der Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses am 12. September 1996 bis zum Ablauf der bis zum
27. September 1996 laufenden Revisionsbegründungsfrist an
der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.
Der Antrag wäre auch unbegründet, weil der Verteidiger des Angeklagten die Revision rechtzeitig begründet hat (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 26, 335, 338; Kleinknecht/
Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 44 Rdn. 7) und der Angeklagte
nicht dartut, an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein."
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