Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 22.01.1997 – 3 StR 516/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BG BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
22. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Horst SEE aus NEE, dort geboren am GE 1950,
wegen gefährlicher, Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 22. Januar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt NED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
IR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Juni 1996
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedarf
nur folgendes:
Nicht zu beanstanden ist, daß das insoweit sachverständig beratene Landgericht in beiden Fällen wegen des Alkoholkonsums eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen, Schuldunfähigkeit jedoch sicher ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil - was der Generalbundesanwalt bemängelt - nicht im einzelnen die Berechnungsgrundlagen und -methoden mit, aus denen die Sachverständige im ersten Fall eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 2,8 %o und im zweiten Fall zwischen 3,0 und 3,4 %0 errechnet hat. Dies gefährdet hier jedoch den Bestand des Ur-
teils nicht, weil es unter den vorliegenden Umständen nicht auf die genaue Höhe des Blutalkoholwertes ankommt. Der Senat kann aufgrund der in dem angefochtenen Urteil wiedergegebenen verständlichen und in sich geschlossenen Darstellung der dem Gutachten der Sachverständigen im übrigen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 2 m.w.Nachw.) das Vorliegen eines Rechtsfehlers bei der Verneinung des § 20 StGB durch die Strafkammer ausschließen. Denn neben dem Blutalkoholwert sind in die tatrichterliche Würdigung auch weitere Umstände wie z.B. die bei dem Angeklagten vorliegende hohe Alkoholgewöhnung, sein intaktes Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat, sein "überraschend genaues" Erinnerungsvermögen und das Fehlen von Orientierungsstörungen und selbst von leichten motorischen Störungen miteinzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1996 - 3 ARs
17/96 - jeweils m.w.Nachw.).
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler