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BGH Urteil vom 21.01.1997 – 1 StR 622/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 622/96 Beypentk von

21. Januar 1997

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Frank Udo rRÜEED aus SER geboren am au 1943 in DE

- 2 -

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE: .: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär EEE

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom

31. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Beschuldigte lebte mit seiner fast 90 Jahre alten Mutter zusammen. Als diese ihn am 18. April 1995 aufforderte, das Radiogerät leiser zu stellen, erklärte er ihr, er müsse jetzt mit ihr kämpfen, und tötete sie mit mehreren Messerstichen. Bei dieser Tat war der Beschuldigte wegen ei-

nes akuten schizophrenen Schubs schuldunfähig.

Die Strafkammer hat eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt.

Sie ist nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis gekommen, es bestünde schon keine erhöhte Wahrscheinlichkeit bezüglich des Auftretens eines erneuten schizophrenen Schubs. Sollte es dennoch dazu kommen, so seien keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß es dann wieder zu

Aggressionstaten kommen könne.

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Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Beim Beschuldigten sind bereits in den Jahren 1972, 1975 und 1988 schizophrene Schübe aufgetreten. Nach dem letzten Schub 1988 befand er sich längere Zeit in stationärer Behandlung im Nervenkrankenhaus, anschließend in ambulanter nervenärztlicher Behandlung. Er mußte täglich Medikamente einnehmen. 1994 hat er die verschriebene Dosis eigenmächtig reduziert. Im April 1995 kam es dann zu einem erneu-

ten Schub.

Hinsichtlich der Auswirkung der eigenmächtigen Reduzierung der Medikamente beschränkt sich die Strafkammer auf die Feststellung, nach Auffassung des Sachverständigen sei ein Zusammenhang mit dem neuerlichen Schub zwar nicht auszu-

schließen, aber auch nicht nachgewiesen.

Diese Ausführungen genügen unter den gegebenen Umständen nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung der auf

sie gestützten Entscheidung zu ermöglichen.

Ist dem Richter, wie hier, bei einer schwierigen medizinischen Frage eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens eines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, nicht möglich, so genügt es allerdings, wenn er sich dem Gutachten anschließt. Es müssen aber die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erfor-

derlich ist. Dabei richtet sich der Umfang der Darlegungs-

pflicht nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NSt2Z - RR 1996, 258 m.w.Nachw.).

Angesichts der Bedeutung der Möglichkeit eines neuerlichen Schubs für die Entscheidung über eine Unterbringungsanordnung hätte die Strafkammer hier darlegen müssen, warum nicht von einem Zusammenhang zwischen eigenmächtiger Reduzierung der Medikamente und dem neuerlichen Schub ausgegangen werden kann. Dem Beschuldigten waren zum Zweck der Verhinderung eines erneuten Krankheitsausbruchs Medikamente in einem bestimmten Umfang verordnet worden. Solange er sich an die Verordnung hielt, trat die Krankheit nicht wieder auf. Dies änderte sich, nachdem er sich nicht mehr nach dieser Verordnung richtete. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Gesichtspunkten zumindest nicht fernerliegend als die Annahme des Gegenteils. Wenn der Sachverständige (und ihm folgend die Strafkammer) gleichwohl letztlich nicht von einem derartigen Zusammenhang ausgeht, hätte es insoweit einer konkreten Be-

gründung bedurft (vgl. BGH aaO).

Daß der Beschuldigte selbst angegeben hat, nach der Reduzierung der Dosis keine Veränderung seines Zustandes bemerkt zu haben, kann eine solche Begründung nicht ersetzen. Auch der Hinweis, daß der Zustand des Beschuldigten nach seiner einstweiligen Unterbringung im Bezirkskrankenhaus stabil sei, sagt in diesem Zusammenhang für sich genommen wenig aus. Hierzu hätte es der Feststellung bedurft, in welchem Umfang der Beschuldigte dort mit Medikamenten behandelt wurde. Hätte er im Bezirkskrankenhaus etwa Medikamente in

dem ihm schon früher verordneten Umfang zu sich genommen, spräche dies eher für einen Zusammenhang zwischen eigenmäch-

tiger Reduzierung und neuerlichem Schub.

Bestünde ein solcher Zusammenhang, wäre es geboten, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, aus denen der Beschuldigte eigenmächtig die Dosis reduziert hat. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, inwieweit der Beschuldigte sich früher an ärztliche Weisungen gehalten hat und ob den früheren Ausbrüchen vergleichbares Verhalten des

Beschuldigten vorausging.

2. Trotz der dargelegten Mängel könnte das Urteil im Ergebnis Bestand haben, wenn die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Gefahr künftiger aggressiver Handlungen ausge-

schlossen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Strafkammer stützt ihre entsprechende Annahme auch darauf, daß die Tat von einer einmaligen und nicht wiederholbaren Situation, nämlich dem Zusammenleben mit der hoch-

betagten Mutter auf engem Raum, begünstigt worden sei.

Gegen diese Erwägung bestehen rechtliche Bedenken, weil sie den Sachverhalt nicht ausschöpft. Zwar mag ein Zusammenhang der Tat mit dem engen Zusammenleben mit der Mutter vorhanden gewesen sein. Unmittelbar ausgelöst wurde die Tat indes durch die für sich genommen banale Aufforderung, das Radiogerät etwas leiser zu stellen. Diese Aufforderung traf

den Beschuldigten in einem Zustand, den er selbst dahin be-

schrieben hat, er habe am Tattag das Gefühl gehabt, "für die Natur kämpfen zu müssen"; er habe ein "komisches Gefühl" gehabt, weil die Mutter "viele Vasen mit künstlichen Blumen aufgestellt hatte".

Wenn die Strafkammer demgegenüber hinsichtlich der Wiederholungsgefahr nur auf den nicht wiederholbaren Kontakt zwischen Mutter und Sohn abstellt, hat sie den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt (zur Erwartung weiterer Taten vgl. Hanack in LK 11. Aufl. $S 63 Rdn. 42, 43, 43a). Es wäre zu erörtern gewesen, ob nicht die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte auch künftig gegenüber Menschen, mit denen er sich in einem sozialen Nahbereich befindet, aus von einem gesunden Menschen kaum nachvollziehbaren Motiven in ähnlich schwerwiegender Weise rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH, Urt. vom 23. August 1978 - 3 StR 235/78).

3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Der Senat weist auf die vom Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1, 2 und Hanack

aaO Rdn. 39 geäußerten Bedenken gegen die Annahme hin, beim Beschuldigten habe sowohl die Einsichts- als auch die Steue-

rungsfähigkeit gefehlt. Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher