Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.01.1997 – 5 StR 667/96

5. Strafsenat

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5 _ StR 667/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

. vom 9. Januar 1997 in der Strafsache gegen

Muhamed CD zus Hau. geboren am EEE 1957 in u (Albanien) ,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

wu

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1997 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten CEEEEED wird das Urteil des Landgerichts Hildes- ‚heim vom 18. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung kann aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten CB auch deswegen überzeugt, weil dieser "im Strafverfahren ein falsches Alibi präsentiert hat" (UA S. 33). Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt: Hätte der Angeklagte "mit der Tat tatsächlich nichts zu tun gehabt ..., hätte er keinen Grund gehabt, ein falsches Alibi anzugeben" (UA S. 34). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.

Bei dieser Bewertung hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, daß den Bemühungen um ein erfundenes Alibi nur ein sehr begrenzter Beweiswert zukommt. Unwahre Alibiangaben lassen sich nur mit Vorsicht als Beweiszeichen für die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; BGHSt 41, 153, 156; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1996 - 5 StR 370/96 -; je

m.w.N.).

Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen, weil nicht sicher ist, daß der Tatrichter auch ohne die beanstandete Erwägung zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten GEW selangt wäre.

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