Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.01.1997 – 1 StR 742/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

] StR 742/96

LeuchAlt

vom

9, Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Michael x =: OEEE geboren am EEE 107: in SC (österreich),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. August 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß S 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an Stelle von § 29 a Abs. 1 Nr. 1 b BtMG aF Anwendung findet, soweit der Angeklagte im Fall II 3 b sowie in den beiden Fällen zu II 5 b der Urteilsgründe wegen Bestimmens einer Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln verurteilt worden ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen. Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, tritt in den vorbezeichneten Fällen $S 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG an die Stelle der von der Strafkammer angewendeten Vorschrift des $S 29 a Abs. 1 Nr. 1 b BtMG aF, die den gleichen

Tatbestand enthielt. Der Senat schließt aus, daß dies die

landgerichtliche Strafzumessung beeinflußt haben kann. Schäfer Ulsamer Granderath

wahl Landau