Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.01.1997 – 2 StR 605/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
TA vom 8. Januar 1997
in der Strafsache
gegen
Bernhard willi S en] aus vOED- EB, seboren am ED 1946 in SUMMER,
wegen Betruges u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1997 gemäß SS 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Im Fall II, 8 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Vergehen des
Betruges und der Untreue beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. Mai 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall II, 8 der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung in insgesamt 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-
urteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts.
Der Senat hat im Fall II, 8 die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Vergehen des Betruges und der Untreue beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung
des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer im Fall II, 8 ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Jähnke Theune Niemöller
Detter Bode