Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 08.01.1997 – 2 StR 507/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des am 8. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Juli 1996, Soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenaus-

Spruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe: grande:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Ge-Samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge begründete Revision gegen dieses Urteil hat der Angeklagte auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Sie verstößt gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB, weil sie der Summe der erkannten Einzelstrafen (ein Jahr und zwei Monate, neun Monate, zweimal sechs Monate, drei Monate und ein Monat = drei Jahre und drei Monate) entspricht und damit den gesetzlich

zulässigen Rahmen übersteigt.

Im übrigen wird der neue Tatrichter die Anforderungen an die Begründung einer Gesamtstrafe zu beachten haben (vgl. hierzu Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N.).

Jähnke Theune Niemöller

Detter Bode