Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 4 StR 627/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Dr. Manfred 2 CU zu: VE, geboren am GE 1940 in SE,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO be-

schlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Vorwurf der Beleidigung betrifft (Fall II 2 der Urteilsgründe). Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten.

2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. August 1996 als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-

gung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der

Nebenklägerin und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen

Rechts.

l. Auf Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren einzustellen, soweit es den Vorwurf der Beleidigung betrifft. Insoweit bleibt es nach den Urteilsgründen unklar, auf welche der festgestellten verschiedenen, zeitlich auseinanderfallenden Einzelvorgänge, die an sich jeweils geeignet sein könnten, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen, sich die Verurteilung bezieht, so daß das Ausmaß ihrer

Rechtskraftwirkung zweifelhaft erscheint.

2. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 1996 zutreffend dargelegt hat, ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dessen Ausführungen wurden auch durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Dezember 1996 nicht widerlegt. Im Hinblick auf die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses begangene schwerwiegende Tat (zwei tateinheitlich begangene Verbrechen) ist die verhängte Strafe vergleichsweise milde; der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil

unberücksichtigt gelassen hat.

3. Durch die Teileinstellung des Verfahrens entfällt die für die Beleidigung verhängte Einzelstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 150 DM und damit die Gesamtstrafe. Die

für die Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten

Freiheitsstrafe hat dagegen Bestand.

Steindorf Maatz

Meyer-Goßner Solin-Stojanovic

Kuckein