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BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 1 StR 755/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

7. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

1966 in AB (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a.

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. August 1996 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches, sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Tatopfer war jeweils die Zeugin und Nebenklägerin BB. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswür-

digung lückenhaft sind.

Grundsätzlich liegt die Würdigung der Beweise allein in der Verantwortung des Tatrichters. In einem Fall jedoch, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, und die Entscheidung davon abhängt, ob das Gericht der Aussage der Geschädigten Glaubwürdigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe

erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche

die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 1). Das ist hier nicht der Fall. Auch lassen die Urteilsgründe eine eigene Bewertung des ungewöhnlichen Verhaltens der Nebenklägerin und dessen Einfluß auf die Vorstellung des

Angeklagten völlig vermissen.

a) Die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, auf deren Angaben die Urteilsfeststellungen zu den Tatvorgängen allein beruhen, wird nach Auffassung des Landgerichts gestützt durch den Zeugen SGB. Die Nebenklägerin hatte ausgesagt, der Angeklagte sei einmal bei einem nicht in der Anklage enthaltenen Vorfall in ihrem Schlafzimmer zudringlich geworden und habe den Zeugen SCHE zum Zuschauen bei sexuellen Handlungen hereingerufen. Demgegenüber wird als Aussage des Zeugen SGB nur mitgeteilt, daß der Angeklagte und die Nebenklägerin sich in deren Schlafzimmer "zurückgezogen" hätten. Damit war zwar die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe lediglich den Eingangsbereich der Wohnung - also nie das Schlafzimmer der Nebenklägerin - betreten. Das Landgericht erörtert aber nicht, ob der Zeuge auch die Behauptung der Nebenklägerin bestätigt hat, er sei zum Zuschauen hinzugezogen worden - und insbesondere, ob es in diesem Fall zu erzwungenen oder einverständlichen sexuellen Handlungen oder zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Das aber wäre ein wesentlicher Punkt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gewesen. Denn diese hat zu Fall 3 (Vergewaltigung) einen ganz ähnlichen Tathergang geschildert: Nachts gegen 5.00 Uhr habe der Angeklagte einen

nicht näher bekannten Mann in ihr Schlafzimmer gerufen, da-

mit dieser bei den sexuellen Zudringlichkeiten des Angeklagten zuschaue. Nachdem ihr Bruder aus dem Wohnzimmer gerufen habe, habe der Angeklagte von ihr abgelassen. Sie sei bereit gewesen, den Angeklagten nach Hause zu fahren und habe sich überreden lassen, in seine Wohnung mitzugehen. Dort habe er sie in das Schlafzimmer gedrängt und unter körperlicher Kraftanwendung ihren Widerstand überwunden und den Geschlechtsverkehr vollzogen. Auch hier habe er den ihr unbekannten Mann zum Zuschauen ins Schlafzimmer gerufen.

Konnte nun der Zeuge SEP die Behauptung der Angeklagten, er sei beim ersten Vorfall als Zuschauer hinzugezogen worden, nicht bestätigen, hätte das jedenfalls Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin haben können und war deshalb ebenso erörterungsbedürftig wie die sonstigen Umstände des Vorfalles, insbesondere das Verhalten des Ange-

klagten und der Nebenklägerin.

b) Mit der Einlassung des Angeklagten, dem es sonst nicht glaubt, geht das Landgericht davon aus, vor den jetzt abgeurteilten Taten hätten der Angeklagte und die Nebenklägerin einmal einverständlich Geschlechtsverkehr gehabt. Eine Stellungnahme der Nebenklägerin hierzu wird nicht mitgeteilt. Zudem bleibt offen, ob es sich dabei um den Vorfall in (angeblicher) Anwesenheit des Zeugen SGB oder um eine zusätzliche Begebenheit gehandelt hat.

Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, aber auch für die subjektive Einstellung des Angeklag-

ten zu einem ernstgemeinten Widerstand der Nebenklägerin wa-

ren die Beziehungen der beiden zueinander und die Verhaltensweise der Nebenklägerin im Rahmen anderer sexualbezoge-

ner Vorgänge jedoch von Bedeutung.

Angesichts der besonderen Umstände des Falles,

- daß die Nebenklägerin im Fall 2 in genau gleicher Weise wie im Fall 1 bei der Heimfahrt des Angeklagten auf dessen Geheiß einen Parkplatz angesteuert hat, woraufhin dieser

sie jeweils zum Oralverkehr zwang,

- daß die Nebenklägerin trotz zweier vorangegangener sexueller Nötigungen den Angeklagten nachts in ihre Wohnung und Schlafzimmer einließ bzw. in dessen Wohnung mitging, wo es

jeweils zu sexuellen Handlungen kam,

- daß der Angeklagte jeweils stark alkoholisiert war,

- daß die Nebenklägerin am Angeklagten interessiert war und

sich beklagte, er beachte sie zu wenig,

- daß sie den Eindruck hatte, er habe ihren Widerstand bei sexuellen Handlungen genossen und er dabei (jedenfalls) geäußert hat, sie wolle das (die sexuellen Handlungen) doch,

durfte das Landgericht auch nicht auf eine Erörterung des

subjektiven Tatbestandes völlig verzichten. Der bloße

Hinweis auf die Äußerung der Zeugin, sie sei naiv gewesen, kann hier nicht eine eigene Bewertung des Verhaltens der Nebenklägerin durch das Landgericht ersetzen.

Schäfer Maul Brüning

Wahl Landau