Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 1 StR 754/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS ı StR 754/96

Na „Lnl. von

7. Januar 1997

in der Strafsache

gegen

Turgay v EEE zu: vB, geboren am EEE 195: ir YORE (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 7. Januar 1997 einstimmig beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall B II der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (B.II) entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten

seines Rechtsmittels. Gründe:

Die Einstellung des Verfahrens im Fall B II berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht eine mildere Gesamtstrafe ausgesprochen hät-

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te, wenn es diese Tat, die von allen Fällen den geringsten Schuldgehalt aufweist und für die es keine Einzelstrafe ver-

hängt hat, bereits selber eingestellt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt (S 349 Abs. 2 StPO).

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