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BGH Beschluss vom 03.01.1997 – 3 StR 549/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR_549/96

vom

3. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Taner CE aus REM, geboren am EEE 1978 in POEED (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 3. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9, August 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision ist, soweit

sie sich gegen den Schuldspruch und die Verhängung der Maß-

regel richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Be-

stand.

Wird aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 92, 95 m.w.Nachw.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil auch aus seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR JGG § 5 III Absehen 1) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Ju-

gendstrafe.

Die Entscheidung über die Maßregelanordnung, die der (hier unterbliebenen) Entscheidung nach § 5 Abs. 3 JGG vorausgehen muß, wird von dem Rechtsfehler nicht erfaßt und kann deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird bei

der Prüfung nach § 5 Abs. 3 JGG auch den weiteren Verlauf der stationären Behandlung des Angeklagten zu berücksichtigen haben.

Kutzer zschockelt Blauth Winkler Pfister

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