Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 18.12.1996 – 2 StR 499/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

uf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR_499/96

vom

18. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Mike K EEE 4 Acaus ME, dort geboren am “@. WEM 1974, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 9. Mai 1996

wird als unbegründet verworfen.

Der Urteilstenor wird jedoch dahin ergänzt, daß auch das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 26. Mai 1994 - DS 4 Js 14129/93 - in

die Verurteilung einbezogen wird.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.

Gründe: Das La icht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende

Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen wa-

ren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im

D ie} jo" “ ıD 4 =

Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (BGHR JGG $s 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Für eine Anwendung von § 31 Abs. 3 JGG ist insoweit kein Raum mehr. Die somit gebotene

Einbeziehung hat der Senat nachgeholt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Athing Otten