Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 17.12.1996 – 4 StR 600/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Samir CO HB zus He, genoren am

1973 in BEP (Lipanon), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 31. Juli 1996 wird als

unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Juni 1996 in seiner Anwesenheit wegen "Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge in fünf Fällen" zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluß vom 31. Juli 1996 mit Recht als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel erst am 26. Juni 1996, mithin einen Tag nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist

des § 341 Abs. 1 StPO, bei Gericht eingegangen ist.

Der als "Revision" bezeichnete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 5. August 1996 ist daher unbegründet. Er könnte auch als Wiedereinsetzungs-

antrag keinen Erfolg haben, da der Angeklagte nicht darge-

legt hat, daß ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

Steindorf Maatz Tepperwien

Kuckein Solin-Stojanovic