Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.12.1996 – 1 StR 704/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
95 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 704/96
Jar VA vom
17. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
Robert IE aus NEE, geboren am EEE 1555 in m,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 einstimmig be-
schlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Juli 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, sondern allein auf Strafe erkannt hat.
Nach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den
Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,
wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung setzt weiter die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungs-
erfolges voraus (BVerfG StV 94, 594).
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte langjährig betäubungsmittelabhängig. Die jetzt abgeurteilten Taten beging er - im Zustand erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit - auch zur Deckung seines Eigenkonsums von Kokain. Ein Zusammenhang der Taten mit der Betäubungsmittelabhängigkeit drängt sich damit auf. Das gleiche gilt für die Gefahr neuer erheblicher Straftaten, denn der Angeklagte hat die erste der nun abgeurteilten Taten nur ein Jahr nach einer längeren Inhaftierung wegen Rauschgiftdelikten begangen, während er die dritte Tat beging, obwohl er wußte, daß gegen ihn wiederum wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wurde, und er in diesem Zusammenhang bereits vorläufig festgenommen worden war. Schließlich hat das Landgericht die Therapiebereitschaft des Angeklagten ausdrück-
lich hervorgehoben.
Bei dieser Sachlage mußte die Strafkammer die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB erörtern. Das Fehlen einer diesbezüglichen Entscheidung zwingt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn eine Unterbringungsanordnung ergangen wäre. Damit wird dem neuen Tatrichter auch die Möglichkeit eröffnet, näher darzu-
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legen, warum das - allerdings erst in der Hauptverhandlung abgelegte - Geständnis des Angeklagten nur eine erfolglos
gebliebene Aufklärungshilfe war.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau