Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 12.12.1996 – 1 StR 715/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 715/96

Acht vom

12. Dezember 1996

in der Strafsache

gegen

Günter Mathias Bow zus Sl, seboren am EEE 1920 in re,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 12. Dezember 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es unterliegt keinem durchgreifenden Bedenken, daß die Strafkammer in den Fällen II 1, 2, 4, 6, 7,8 und 10 der Urteilsgründe strafschärfend wertet, der Angeklagte habe jeweils die festgestellte Tathandlung in nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fällen mehrfach wiederholt. Zwar gibt das Urteil nur im Fall II 6 der Urteilsgründe in der gebotenen Weise die Mindestzahl der weiteren Tathandlungen an. Doch schließt der Senat angesichts der Vielzahl der ursprünglich angeklagten, zum überwiegenden Teil eingestellten Taten aus, daß die fehlende Bestimmung der Mindestzahl in den übrigen Fällen - die Fälle

[IS

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II 3, 5, 9 und 11 der Urteilsgründe sind ohnehin nicht betroffen - die Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

Maul Granderath Brüning

Schomburg Landau