Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.12.1996 – 3 StR 554/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
Munawar H > aus Re, geboren an @. iD
1953 in GB (Pakistan),
wegen Totschlags u. a.
on N.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 1996 im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Revision des Nebenklägers Ejaz 2 wird
verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und eine Sperre von sieben Jahren angeordnet.
Die auf den Maßregelausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis weist keinen Rechtsfehler auf, dagegen kann die Verhängung einer Sperrfrist von sieben Jahren nicht bestehen bleiben, da das Höchstmaß einer zeitigen Sperre fünf Jahre beträgt (§ 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Nebenklägers Ejaz AD, auch soweit sie zugunsten des Angeklagten wirkt, hat keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere ist die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
Kutzer zschockelt Rissing-van Saan Miebach Winkler