Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.12.1996 – 3 StR 492/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _ 492/96
vom
1l. Dezember 1996
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1996 gemäß SS 45, 46, 346 Abs. 2 StPO be-
schlossen:
l. Der Antrag des Beschuldigten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. März 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des
Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschuldigte hat die Kosten zu tragen.
Gründe§
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Ss 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da das als Revisionseinlegung zu wertende Schreiben des Angeklagten nicht innerhalb der Revisionseinlegungsfrist von einer Woche gemäß s 341 Abs. 1 StPO eingegangen ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits deswegen unzulässig, da er auf ein unzulässiges Rechtsmittel gerichtet ist. Denn nach dem Schreiben des Angeklagten vom 26. Juni 1996 wendet er sich nicht gegen den Urteilsspruch,
mit dem seine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wor-
den ist, sondern lediglich gegen einzelne Ausführungen in den Gründen des Urteils. Dies kann jedoch nicht Gegenstand
eines zulässigen Revisionsverfahrens sein.
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