Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.12.1996 – 2 StR 532/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 532/96
Frertfpoin
11. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
Ingo DB EEE , geboren am wm. WEM 1965 in
Heim, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt FeEEN> am MED 1,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-
mig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen II 10 und II 13 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden
ist, b) im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14
Fällen sowie wegen versuchten Betrugs unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem im Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs wird die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag unrichtig behandelt, gegenstandslos. Im übrigen erweist
sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Das Landgericht hat unter II 10 und II 13 der Urteilsgründe festgestellt, daß der Angeklagte in betrügerischer Absicht ein bzw. mehrere Fernsehspots in Auftrag gegeben hat. Ob der Angeklagte die bestellten Filme erhalten hat, läßt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen. Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs in beiden Fällen kann
danach keinen Bestand haben.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die
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weiteren Einzelstrafen auf, um dem neu zu entscheidenden Tatrichter eine umfassende neue Strafzumessung zu ermöglichen. Er wird auch Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, etwa an-
hand früherer Urteile, zu treffen.
Jähnke Theune Niemöller
Bode Otten