Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 10.12.1996 – 1 StR 630/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BALL BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 StR 630/96

hen aharıl

vom

10. Dezember 1996

in der Strafsache

gegen

Stephan Norman FE EB zus CE. seboren am GE 19:2 :: vu

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

BAL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg,

Landau als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EP aus reg

als Verteidiger,

Justizobersekretär EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

2 Fr Wu

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom

14. Juni 1996 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, er habe in der Nacht zum 2. September 1995 (während seine Lebensgefährtin, die damals erkrankt war, in einem anderen Zimmer schlief) den Tod seines zwei Monate alten Sohnes Marvin verursacht, indem er das Kind, das unruhig war und durch sein Schreien ihn am Einschlafen hinderte, mindestens drei Minuten lang unter einer Bettdecke so fest an sich drückte, daß es sich nicht mehr bewegen und nicht mehr atmen konnte und schließlich erstickte. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlich begangenen Tötungsverbrechens. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer annimmt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er mit Tötungsvorsatz handelte, sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichem Tun zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muß jedoch nicht immer so sein. Vielmehr setzt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes voraus, daß beide Merkmale der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, näher geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere muß der Tatrichter, was die Billigung des als möglich erkannten Erfolges angeht, sich mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGHSt 36, 1,

9 £f.; vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 33). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil

gerecht:

Der Angeklagte, dessen Denken (bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur) "nur locker an die Realität angepaßt ist" und der sich in der Tatnacht überfordert fühlte, drückte den Säugling, bis dieser "für diese Nacht" ruhig geworden und "vermeintlich eingeschlafen war". Nicht zu widerlegen war - so die Strafkammer - seine Einlassung, darüber, daß ein solches Drücken leicht zum Tode führt, habe er sich kei-

ne Gedanken gemacht. Im Rahmen der Strafzumessung hält sie

ihm zugute, er habe sich stets um seine Familie gekümmert und insbesondere seine Lebensgefährtin bei der Pflege des gemeinsamen Kindes unterstützt. Schließlich durfte im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller Umstände auch ins Gewicht fallen, daß er, wie der zugezogene Notarzt feststellte, nach

Entdeckung des eingetretenen Todes "sehr traurig" war.

Die Revision meint, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht ersichtlich, und es fehle an den erforderlichen Ausführungen dazu, wieso der Angeklagte den tödlichen Ausgang seines gewaltsamen Vorgehens nicht zumindest billigend in Kauf nahm. Dieser Einwand ist unbegründet: Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob die vom Angeklagten aufgewendete Kraft und die Dauer seiner Tat - durch die er das Kind ruhig stellen wollte - auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließen lassen. Zu einer solchen Schlußfolgerung hat sie sich aber nicht in der Lage gesehen. Diese

tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich um so eher

hinzunehmen, als ein einleuchtender Beweggrund für die Tötung des eigenen Kindes fehlte (vgl. BGHR aaO Vorsatz,

bedingter 31, 40).

Schäfer Granderath wahl

Schomburg Landau