Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 27.11.1996 – 3 StR 423/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

27. November 1996 in der Strafsache

gegen

Alf ROEB aus Le, dort geboren am em :;..

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Juni

1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg, SO daß es eines Eingehens auf die Ver-

fahrensrüge nicht bedarf.

Nach den Feststellungen soll der Angeklagte am 23. Juni

1995 gegen 17.50 Uhr die Zeugin RB in deren Ladengeschäft mit einem pistolenähnlichen Gegenstand bedroht und

auf diese Weise zur Herausgabe von 500 DM Bargeld genötigt haben. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, zur Tatzeit an einem anderen Ort gewesen zu sein, den er aller-

dings nicht näher bezeichnet hat.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben der geschädigten Zeu

gin gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu ist jedoch lückenhaft und widersprüchlich, so daß die Sache insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückver-

wiesen werden muß.

Dem Urteil kann lediglich entnommen werden, daß die Geschädigte unmittelbar nach der Tat noch am 23. Juni 1995 bei der Polizei eine Täterbeschreibung abgegeben hat, aufgrund derer sodann ein Identikittbild des Täters gefertigt worden ist, und daß die Zeugin REED pei einer wahllichtbildvorlage am 8. März 1996 den Angeklagten mit Sicherheit als Täter identifiziert hat. Das Urteil teilt aber weder mit, ob zwischen der zeitnah zu der Tat abgegebenen Täterbeschreibung der Zeugin und dem damaligen äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten überhaupt eine Ähnlichkeit bestand, noch warum die - jedenfalls nach den Urteilsgründen - erste Wahllichtbildvorlage am 8. März 1996, mithin erst nahezu ein halbes Jahr nach der Tat durchgeführt worden ist. Auch verhält sich das Urteil nicht darüber, ob die Zeugin den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt hat. Zwar kommt einem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung nur ein eingeschränkter Beweiswert zu (BGHSt 16, 204, 205; BGHR StPO S 261 Identifizierung 3 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 58 Rdn. 12 f.

m.w.N.), jedoch wäre ein eventuelles Nicht-Wiedererkennen des Angeklagten, sofern er sein äußeres Erscheinungsbild inzwischen nicht erheblich verändert haben sollte, ein Umstand, der gegen die Zuverlässigkeit der früheren Identifi-

zierung durch die geschädigte Zeugin sprechen könnte.

Hinzu kommt, daß der Zeuge 2 o 1 der nach den Ausführungen des Urteils als Polizeibeamter die Ermittlungen wegen des Überfalls vom 23. Juni 1995 auf die Zeugin Ri» ca. eine Woche lang geführt hat, "in dieser Zeit" die Wahllichtbildvorlage vom 8. März 1996 mit der Geschädigten durchgeführt haben soll (vgl. UAS. 6). Dieser Widerspruch in den Urteilsgründen läßt sich nicht als Schreibversehen erklären, da der Termin der Wahllichtbildvorlage an mehreren Urteilsstellen wiederholt wird. Aufgrund dieser mangelhaften Beweiswürdigung ist es dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf einer

tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister