Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.11.1996 – 2 StR 548/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚25
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 548/96
Hk
vom
27. November 1996 in der Strafsache
gegen
Rudolf H ED „aus TEEMB, dort geboren au. im
1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Jens St EEEB aus Ko, geboren an &. iD
1971 in Pe, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Christian Sch EB , ohne festen Wohnsitz, gebo-
ren am BB. m 1971 in wi, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
Irmgard GC EEE ,» ceborene KR, aus Ko-GEB, dort geboren am MB. WER 1957,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November
1996 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilli-
gen, wird abgelehnt.
Gründe§
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu dem Zweck, den allein von den Angeklagten eingelegten Revisionen entgegenzutreten, ist nicht geboten; Interessen des Nebenklägers werden nicht berührt, da die Angeklagten ausschließlich wegen solcher Delikte verurteilt sind, deretwegen keine Nebenklage zulässig ist (vgl. § 395 Abs. 1 und 2 StPO).
Jähnke Theune Niemöller
Bode Otten