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BGH Beschluss vom 27.11.1996 – 2 StR 548/96

2. Strafsenat

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‚25

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 548/96

Hk

vom

27. November 1996 in der Strafsache

gegen

Rudolf H ED „aus TEEMB, dort geboren au. im

1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Jens St EEEB aus Ko, geboren an &. iD

1971 in Pe, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Christian Sch EB , ohne festen Wohnsitz, gebo-

ren am BB. m 1971 in wi, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

Irmgard GC EEE ,» ceborene KR, aus Ko-GEB, dort geboren am MB. WER 1957,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November

1996 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilli-

gen, wird abgelehnt.

Gründe§

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu dem Zweck, den allein von den Angeklagten eingelegten Revisionen entgegenzutreten, ist nicht geboten; Interessen des Nebenklägers werden nicht berührt, da die Angeklagten ausschließlich wegen solcher Delikte verurteilt sind, deretwegen keine Nebenklage zulässig ist (vgl. § 395 Abs. 1 und 2 StPO).

Jähnke Theune Niemöller

Bode Otten