Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 26.11.1996 – 1 StR 640/96

1. Strafsenat

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ADF BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 640/96

Mu ort vom

26. November 1996

in der Strafsache

gegen

Alexander O0 GEB zu: ve, geboren am EEE 15974 in pe ED (ehemalige

Sowjetunion),

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Juli 1996 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, wegen Vergewaltigung "unter Einbeziehung der Jugendstrafe von 20 Monaten" aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 27. Juni 1995 zu einer (einheitlichen) Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der.er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit

sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält jedoch sachlich-rechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

wie bereits die Urteilsformel, aber auch die Urteilsgründe ergeben, hat die Jugendkammer verkannt, daß gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht die früher verhängte Jugendstrafe, sondern das früher ergangene Urteil in die neue Entscheidung einzubeziehen ist. Das Gericht, das sich lediglich auf die Auskunft aus dem Bundeszentralregister stützt, hat es auch versäumt, die früheren Taten - es handelt sich um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz "in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Erpressung" - näher zu schildern und die wesentlichen Strafzumessungsgründe des früheren Urteils wiederzugeben. Dies läßt besorgen, die Jugendkammer habe die frühere Strafe bei der Bemessung. der nunmehr verhängten Einheitsstrafe als bloße Rechnungsgröße berücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGH NStZ 1982, 466; StV 1989, 307 £.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 31 Rdn. 11).

Schäfer Ulsamer Granderath

Brüning Wahl