Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 20.11.1996 – 5 StR 572/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. November 1996 in der Strafsache gegen
Christina Helga A > au > Fa. dort geboren am Em 1970,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1996 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 1996 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. '
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG durch den Tatrichter ist auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil zwischen der von der Angeklagten aufgedeckten Tat und ihrer eigenen strafbaren Tätigkeit kein Zusammenhang besteht (vgl. BGH NStZ 1995, 193; vgl. auch Franke/Wienroeder BtMG 1996 $S 31 Rdn. 13 m.w.N.).
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