Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 19.11.1996 – 5 StR 491/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen

Herbert B ED u: rg. geboren am EB 193: ir ci.

wegen Vergewaltigung

2. TH

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom

13. Juni 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist (angewendete Strafvorschriften: SS 177, 53 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen Auslagen zu tragen.

Entsprechend SS 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die Taten des Angeklagten das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Angeklagte ist - vor Ablauf der

15jährigen Verjährungsfrist (S 82 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.

8 121 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR} - vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages in die Bundesrepublik übergesiedelt (BGHSt 39, 317), nämlich im Jahre 1989 (UA S. 4). Durch die Einzelstrafzumessung aus dem gegenüber S 177 Abs. 1 StGB milderen § 121 Abs. 2 StGB-DDR - einen minder schweren Fall hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei aus-

geschlossen - wird der Angeklagte nicht beschwert, eine

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Gesamtstrafe nach SS 53, 54 StGB hat die Kammer - von ihrem Rechtsstandpunkt inkonsequent, für den Angeklag-

ten indes ebenfalls nicht beschwerend - ohnehin gebildet.

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