Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.11.1996 – 5 StR 491/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen
Herbert B ED u: rg. geboren am EB 193: ir ci.
wegen Vergewaltigung
2. TH
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1996 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom
13. Juni 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist (angewendete Strafvorschriften: SS 177, 53 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen Auslagen zu tragen.
Entsprechend SS 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf die Taten des Angeklagten das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Angeklagte ist - vor Ablauf der
15jährigen Verjährungsfrist (S 82 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.
8 121 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR} - vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages in die Bundesrepublik übergesiedelt (BGHSt 39, 317), nämlich im Jahre 1989 (UA S. 4). Durch die Einzelstrafzumessung aus dem gegenüber S 177 Abs. 1 StGB milderen § 121 Abs. 2 StGB-DDR - einen minder schweren Fall hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei aus-
geschlossen - wird der Angeklagte nicht beschwert, eine
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Gesamtstrafe nach SS 53, 54 StGB hat die Kammer - von ihrem Rechtsstandpunkt inkonsequent, für den Angeklag-
ten indes ebenfalls nicht beschwerend - ohnehin gebildet.
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