Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 05.11.1996 – 1 StR 460/96

1. Strafsenat

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190

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Dramen vom

5. November 1996 in der Strafsache

gegen

Falk S m zus Ei, geboren am 1964 in Do.

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1996 beschlossen:

Der Antrag vom 9. Oktober 1996 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird verworfen.

Gründe§

Der Antrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht gegeben sind und auch eine entsprechende Anwendung insoweit nicht in Betracht kommt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß das Vorbringen des Antragstellers bereits in der Erwiderung seines Wahlverteidigers vom 22. August 1996 auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. August 1996 seinen Ausdruck gefunden hat. Diese war Gegenstand der Beratung des Senats vom 5. September 1996 gewesen.

Schäfer Maul Granderath Wahl Schomburg