Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 31.10.1996 – 5 StR 474/96

5. Strafsenat

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5 StR _ 474/96 (alt: 5 StR 533/95)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 31. Oktober 1996 in der Strafsache gegen

Dieter Emil c mm . geboren am (ss 1539 in cu.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

od

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:

l. Die Ablehnungen der Richterin Bgm: des Richters Hg, der Richterin Dr. cn und des Richters RB üurch den Angeklagten werden als unzulässig verworfen.

2. Das Schreiben des Angeklagten vom 22. Oktober 1996 gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluß vom 24. Oktober 1996 zu ändern.

Der Senat hat durch Beschluß vom 24. Oktober 1996 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 1996 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte in seinem Schreiben vom 22. Oktober 1996, das am 25. Oktober 1996 - also nach Beschlußfassung - einging, behauptet, er habe keine Möglichkeit gehabt, sein Schreiben per Fax abzusenden, hat der Senat erneut beraten.

Der Senat ist zu dieser Sachberatung in der nämlichen Besetzung wie in der Beschlußberatung am

24. Oktober 1996 berufen, obwohl der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 1996 die beisitzenden Richter abgelehnt hat; denn der Senat verwirft diese Ablehnungen als unzulässig aus denjenigen Gründen, die zur Verwerfung der Ablehnung des Vorsitzenden Richters LED 31: unzulässig geführt haben (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1996).

AH

Zum sachlichen Vorbringen des Angeklagten in seinem Schreiben vom 22. Oktober 1996 bemerkt der Senat: Mit der Wendung, daß der Angeklagte "unter laufender Bewährung und Führungsaufsicht stand" (UA S. 57), meint der Tatrichter ersichtlich den Umstand, daß mit der Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug am 12. März 1993 gemäß S 68£f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht eingetreten war (UA S. 40, 48) und die Ausgestaltung dieser Maßregel der Vorschrift des S 68a StGB folgte.

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