Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 24.10.1996 – 5 StR 486/96

5. Strafsenat

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> StR 486/96 AR

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

geboren am Em 1967 in ng.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Der Senat merkt folgendes an: Der 3. Strafsenat hat durch Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, ausgesprochen, daß bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen wirkstoff (MDE, MDMA oder MDA) die nicht geringe Menge im Sinne von S 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und 8 30a Abs. 1 BtMG bei 30 q Base (und entsprechend 35 g Hydrochlorid) beginnt. Dem schließt der Senat, der bislang keinen Anlaß zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines entsprechenden Grenzwertes bei 24 g Base gesehen hat (BGHR BtMG S§ 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 11 und S 30a Bande 2), sich an.

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