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BGH Beschluss vom 24.10.1996 – 5 StR 476/96

5. Strafsenat

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5 _StR 476/96 139

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

Dagmar Annegret KB „aus zw. dort geboren am mE 1555,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

24. Oktober 1996 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 1996

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den. Feststellungen bemerkte die Angeklagte im Frühsommer 1995, daß sie erneut von ihrem Ehemann schwanger war. Diese, bereits bis etwa zur 34. Woche fortgeschrittene Schwangerschaft war von ihr, die ein viertes Kind für eine zu große Belastung hielt, nicht gewünscht. Am Morgen des 30. August 1995 verspürte die Angeklagte starke Bauchschmerzen. Sie suchte das Badezimmer auf, setzte sich auf die Toilette und brachte dort nach zehn bis

zwanzig Minuten einen lebenden, gesunden Jungen zur Welt. Bei dem Geburtsvorgang fiel das Neugeborene kopfüber in die als Tiefspüler angelegte Toilettenschüssel und erstickte dort.

Mit Beginn des Geburtsvorganges war die Angeklagte - wie die sachverständig beratene Strafkammer feststellt - "handlungsunfähig". Es sei nicht ausschließbar, daß sich die Angeklagte während der Geburt in einer so außergewöhnlichen seelischen und körperlichen Verfassung befunden habe, daß der geistige Steuerungsapparat über eine bloße Bewußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB hinaus völlig ausgeschaltet war,

Der Tatrichter geht mit Rücksicht auf die von ihm festgestellte Handlungsunfähigkeit davon aus, daß der Angeklagten ihr Verhalten auf der Toilette nicht angelastet werden könne. Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Totschlags aber darauf, daß die Beschwerdeführerin durch das Aufsuchen der Toilette bereits vor der Geburt "vorsätzlich Bedingungen" geschaffen habe, "in die hinein das Kind geboren werden sollte" und die den Tod des Neugeborenen bewirkt haben. Sie habe bewußt ihr Handeln so eingerichtet, daß das Kind unter gefährdenden Umständen zur Welt kam; dabei habe sie die Möglichkeit erkannt, daß das Kind bei einer Geburt in der Toilettenschüssel sterben könnte, und dies billigend in Kauf genommen.

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe ihre Schwangerschaft bis zuletzt nicht bemerkt und die am Morgen des 30. August 1995 auftretenden Bauchschmerzen für eine Gallenkolik gehalten; an

eine bevorstehende Geburt habe sie zu keinem Zeitpunkt gedacht. Der Tatrichter widerlegt diese Einlassung letztlich nur mit dem Hinweis, daß die Angeklagte als mehrfache Mutter am Tattage mit einem möglichen Geburtsbeginn rechnen mußte.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Daß die Beschwerdeführerin mit einem Geburtsbeginn habe "rechnen müssen", ist nicht geeignet, einen entsprechenden Vorsatz zu belegen. Die Annahme der Strafkammer ist lediglich mit dem Hinweis auf frühere Schwangerschaften begründet. Dies allein ist nicht tragfähig für die Feststellung, daß die Angeklagte mit dem unmittelbaren Bevorstehen der Geburt gerechnet hat, als sie die Toilette aufsuchte.

Darüber hinaus läßt die angefochtene Entscheidung nicht deutlich genug erkennen, von welchem Zeitpunkt an eine "Handlungsunfähigkeit" der Angeklagten eingetreten ist. Der von der Strafkammer als

schreibung zu vage. Hierdurch wird insbesondere

nicht ausgeschlossen, daß der "Ausfall des Steuerungsapparates" bereits mit dem unter starken Bauchschmerzen erfolgten Aufsuchen des Badezimmers

einsetzte.

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