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BGH Beschluss vom 23.10.1996 – 2 StR 436/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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L

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436/96 Tamdedyurt

23. Oktober 1996 in der Strafsache

gegen

1. Wilhelm Rudolf K En A„aus Fein (Ma) , geboren am 9. EEE 1966 in ACEEEEEEEm i. Br. ,

2. Stephan Helmut Sch EB „aus BER VE. geboren am #9. EEE 1965 in Fo (Mai) ,

wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

BL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1995, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu Bewährungsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben jeweils mit der

Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen waren die Angeklagten übereingekommen, daß der Mitangeklagte L. in einem Haus, in dem der Angeklagte KEEP einmal gewohnt hatte, unter Einsatz einer Gaspistole einen Raubüberfall begehen sollte. Sie fuhren im Fahrzeug des L. in die Nähe des vorgesehenen Tatortes. Als die Mitangeklagten das Fahrzeug verlassen hatten, "setzte sich der Angeklagte SchB vorne auf den Fahrersitz, um notfalls, wenn etwas schief gehen sollte, das Fahrzeug schnell wegfahren zu können" (UA S. 14).

Am Tatort, dem Haus Nr. 68 b, angekommen, riet der Angeklagte KEMEB von einem Überfall zu diesem Zeitpunkt ab. L. entschloß sich daher zu einem Raubüberfall im benachbarten Anwesen Haus Nr. 68 a. Er wies den Mitangeklagten P. an, zum Fahrzeug zurückzugehen und sich auf den Fahrersitz zu setzen, um das Fahrzeug im Notfall wegfahren zu können. P. veranlaßte den Angeklagten Sch. auf den Beifahrersitz zu rücken, und setzte sich ans Steuer.

"Die Angeklagten KB und L. gingen nun zusammen in Richtung des Hauses Nr. 68 a... Welche Rolle KB hierbei spielte bzw. spielen sollte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Sicher ist, daß er sich in Kenntnis des von L. geplanten Überfalls in der Nähe aufhielt, um für alle Fälle diesem beistehen zu können" (UA S. 15).

Der Überfall mißlang. Nachdem eine Bewohnerin L. ins Haus gelassen hatte, sah sie die Pistole in seiner Hand. Es gelang ihr, in ihre Wohnung zurückzugehen und die Türe vor L. zu schließen.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Schi wegen Beihilfe nicht. Zwar wollte er die geplante Tat dadurch fördern, daß er sich ans Steuer des Fahrzeuges setzte, um im Notfall wegfahren zu können. Zur geplanten Tat, einem Raubüberfall im Haus Nr. 68 b, kam es aber nicht, weil L. auf Anraten des Angeklagten KB diesen Plan endgültig aufgab, bevor die Tat ins Versuchsstadium eingetreten war. Zu dem dann versuchten Raubüberfall im Haus Nr. 68 a aber hat der Angeklagte Sch@B keinen Gehilfenbeitrag geleistet.

Die Verurteilung des Angeklagten KB hat ebenfalls keinen Bestand. Die nicht durch weitere Tatsachen belegte Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte KEEB habe sich in der Nähe aufgehalten, um für alle Fälle dem Täter beistehen zu können, ist nicht geeignet, einen konkreten Gehilfenbeitrag dieses Angeklagten darzutun. Nachdem L. sich ins Haus begeben hatte, blieb das weitere Tatgeschehen dem Angeklagten KB verborgen. Ohne weitere Feststellungen über die örtlichen Gegebenheiten und die Vorstellungen des Angeklagten KB ist daher nicht ersichtlich, wie er, unbewaffnet in der Nähe des Hauses stehend, dem L. hätte beistehen können. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann dem Angeklagten KW daher nur vorgeworfen werden, daß er am Tatort anwesend war. Dieser Umstand allein rechtfertigt aber die Bewertung seines Verhaltens als Beihilfe im Sinne von § 27 StGB nicht.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch schon bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung fördern oder erleichtern. In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich

dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 15, 17; ständige Rechtsprechung). Solche Feststellungen aber hat das Landgericht nicht getroffen.

Jähnke Gollwitzer Detter

Bode Otten