Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 15.10.1996 – 1 StR 595/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 595/96

Of vom

15. Oktober 1996

in der Strafsache

gegen

Viktor S aus IB /Renchtal, geboren am EEE 1965 ir Tee u (Kasachstan) ,

wegen Vergewaltigung u.a.

ART

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 7. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Keinen Bestand

hat das Urteil jedoch, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden

ist.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte "alkoholkrank, entwurzelt und persönlich instabil": "Seit er in Deutschland ist, trinkt er noch mehr, als er es schon in Kasachstan getan hat." Sowohl die Tat zum Nachteil der Eheleute Hils (Einschlagen der Haustür; Eindringen in ihre Wohnung) als auch die gegenüber Frau BB. “er Nebenklägerin, begangenen Taten (Entwendung von 20 DM sowie Vergewaltigung der 63 Jahre alten Geschädigten in ihrem Wohnhaus) waren "durch den Alkoholmißbrauch des Angeklagten geprägt". In allen Fällen vermochte die von zwei Sachverständigen beratene Strafkammer nicht auszuschließen, daß er infolge erheblicher Alkoholisierung vermindert schuldfähig i. S. v.

Ss 21 StGB war.

Diese Feststellungen hätten dem Landgericht Anlaß geben müssen, näher zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB angeordnet werden muß. Das Fehlen einer entsprechenden Erörterung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der beachtlich ist, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 8; Anordnung 1; zur hinreichenden Erfolgsaussicht vgl. BVerfG NStZ 1994, 578).

ARI

Der Strafausspruch wird hier von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben.

Maul Ulsamer Granderath Brüning Wahl