Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.10.1996 – 5 StR 464/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 464/96 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. Oktober 1996 in der Strafsache gegen

1. Saeid Fr En zus Ha. geboren am Ep 1955 in vB (Iran).

2. Miguel S m - 7 WE zus Ha geboren am mE 157: in A (Spanien),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1996 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Fe und SCHEED-R@B sesen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Mai 1996 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

zur weiteren Revisionsbegründung für den Angeklagten Fo iurch den Schriftsatz des Rechtsanwalts SB vom 26. August 1996 bermerkt der Senat:

Der behauptete Widerspruch besteht nicht: Das Hoffen auf "eine jedenfalls nicht ganz unerhebliche Entlohnung, deren Höhe nicht hat festgestellt werden können" (UA S. 13), und "die Erwartung einer zumindest geringen Entlohnung" (UA S. 21) sind miteinander ohne weiteres vereinbare Beschreibungen des nämlichen inneren

Tatgeschehens.

Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zur Erwartung einer Entlohnung seitens des Angeklagten und zu dessen Vorstellung von Menge und Qualität des Heroins waren

möglich.

Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Tat des Angeklagten FED als täterschaftlich begangenes unerlaubtes Handelstreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - in Abgrenzung von einer etwaigen Beihilfe zur Tat des Ip - hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Der Schriftsatz des Rechtsanwaltes Se vom 9. Ooktober 1996 ist berücksichtigt worden.

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