Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 09.10.1996 – 2 StR 419/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Höln
vom
9. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Anton L Em A„aus Em He, geboren am m. GE 1935 in eb (UEEEEED) .
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. April 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu der rechtswidrigen Tat des Angeklagten aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung rechtswidrig und vorsätzlich verwirklicht habe. Die Maßregel wurde gemäß S 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die Anordnung der Unterbringung hat Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts zu dem eine Unterbringung rechtfertigenden Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 63 StGB sind unzureichend und widersprüchlich. Einerseits stellt das Landgericht fest, der Angeklagte leide an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (UA S. 21, 25), andererseits nimmt es an, bei dem Angeklagten liege eine paranoide Psychose vor {UA S. 12, 17) und er "könne nicht mehr die Wende aus der krankhaften Situation zur Realität vollziehen" (UA S. 24, 25). Außerdem begründet das Landgericht die Beurteilung des geistig-seelischen Zustandes des Angeklagten mit einer "Aufhebung des Realitätsbezugs" (UA S. 22, 25) und mit beim Angeklagten auftretenden "illusionären Verkennungen und Wahrnehmungsverzerrungen" (UA S. 24, 25), ohne diese Annahme ausreichend mit Tatsachen zu belegen. Aus den zur Vorgeschichte der Tat, der Tat selbst und dem Nachtatverhalten getroffenen Feststellungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige abnorme geistig-seelische Befindlichkeit: Der Angeklagte und seine Ehe-
frau lebten mit anderen Hausbewohnern in ständigem Streit. während eines solchen Streits, bei dem der Nebenkläger dem Angeklagten Vorwürfe machte und "wild gestikulierend mit hochrotem Kopf auf ihn einschrie", stach der Angeklagte mit einem Messer mehrfach auf den Nebenkläger ein. Als die Polizei erschien, gab er die Tat sofort zu.
Die Anordnung der Unterbringung kann nach allem keinen Bestand haben. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der rechtswidrigen Tat
des Angeklagten jedoch nicht, so daß diese bestehen bleiben können (vgl. BGHR StGB S$S 63 Gefährlichkeit 21).
Der neu entscheidende Tatrichter wird aber zu beachten haben, daß als vom Angeklagten begangene rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB hier lediglich gefährliche Körperverletzung in Betracht kommen kann, da der Angeklagte - wie das Landgericht festgestellt hat - vom Versuch des Totschlags freiwillig zurückgetreten ist (BGHSt 31, 133).
Jähnke Theune Gollwitzer
Athing Otten