Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 07.10.1996 – 5 StR 499/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 499/96
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Oktober 1996 in der Strafsache gegen
Andreas N zu: zo. dort geboren am ib 1965,
wegen Sachbeschädigung
vn
Üü
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1996 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
13. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Strafrichter - zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die seine Verurteilung tragende Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die unverändert zugelassene Anklage warf dem Angeklagten vor, gemeinsam mit den gesondert verfolgten jugendlichen Mittätern am 25. November 1994 gegen 1.30 Uhr in die Wohnung des Geschädigten eingedrungen zu sein, diese gemeinschaftlich verwüstet und unter Drohung
mit Waffen daraus diverse Gegenstände entwendet zu haben. Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Sachbeschädigung allein auf die Aussage des Tatopfers (UA S. 9), soweit es die Beteiligung des bestreitenden Angeklagten betrifft. Vom Raubvorwurf hat sie ihn mit der pauschalen Begründung freigesprochen, dieser sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen
(UA S. 15). Das genügt hier nicht... Bei dem vorliegenden Tatgeschehen liegt es nahe, daß der Raubvorwurf sich ebenfalls hauptsächlich auf die Bekundungen des Tatopfers stützte. Ein Freispruch hiervon dürfte vor allem in dem fehlenden Nachweis begründet sein, ob ein Raub überhaupt stattgefunden hatte oder ob der Angeklagte während dieser Tat in der Wohnung des Opfers anwesend war. Der Freispruch vom Raubvorwurf ist dann darauf zurückzuführen, daß die belastende Opferaussage nicht bestätigt wurde. Daß die Strafkammer zwar dem Opfer glaubte, der Raub folglich zwar in Anwesenheit, aber lediglich ohne das Wissen des Angeklagten von den anderen Tatbeteiligten allein ausgeführt worden wäre, liegt hier fern, da die Wegnahmehandlung zahlreicher großvolumiger Gegenstände (UA S. 14 f£f.) dem Angeklagten nicht hätte verborgen bleiben können, so daß zumindest Beihilfe zum Raub in Betracht kommt. Liegt es jedoch nahe, daß der Nachweis für ein einheitliches Geschehen zum Teil auf die alleinigen Aussagen des Geschädigten gestützt wird, aber zum anderen Teil
dessen Angaben nicht bestätigt werden, so hat der Tatrichter sich bei der Beweiswürdigung umfassend und vor allem auch zu dem Teil zu äußern, den er meint, dem Angeklagten nicht nachweisen zu können.
Im übrigen erscheint auch die Beweiswürdigung angreifbar, als sie die Einlassung des Angeklagten in Zweifel zieht, weil er sein Alibi nicht bereits viel früher der Polizei mitgeteilt habe (UA S. 8). Da der Angeklagte überhaupt keine Angaben zu machen brauchte und auch ein Unschuldiger zur Lüge greifen kann, ist die Heranziehung des Zeitpunktes, zu dem der offenbar die Tat pauschal bestreitende Angeklagte (UA S. 6) einen Entlastungszeugen für einen anderweitigen Aufenthalt zur Tatzeit benannt hat, rechtlich bedenklich (BGHR StPO S 261 Aussageverhalten 4, 6, 9, 13; Senat, Beschluß vom 16. Juli 1996
- 5 StR 370/96 -)."
Ergänzend weist der Senat darauf hin: Für die Angaben des Tatopfers zum Vorwurf der am Vorabend zu seinem Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung, dessen wegen ebenfalls Freispruch erfolgt ist, gilt Entsprechendes wie für den Raubvorwurf. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer ihn vom Vorwurf des - mit der Sachbeschädigung gegebenenfalls naheliegend in Tateinheit stehenden - schweren Raubes freigesprochen hat. Hierbei hat es allerdings nunmehr - anders als im Fall des S 358 Abs. 2 Satz 1 StPO - zu bleiben, selbst wenn sich
der neue Tatrichter - nach § 354 Abs. 3 StPO der Strafrichter - im Rahmen seiner umfassenden Beweiswürdigung von einer strafbaren Beteiligung des Angeklagten an dem Raub überzeugen sollte.
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