Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 02.10.1996 – 3 StR 191/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 _ StR 191/96
vom
2. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Burkhard AD „aus EEE. seboren am@. m 1960 in ii,
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers al 2. Oktober 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. November 1995 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeoränet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Im Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch kann die Maßregelanordnung nach § 63 StGB nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antrag vom 2. September 1996 ausgeführt:
"nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 63 StGB nur bei Personen anwendbar, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinn der ss 20, 21 StGB hervorgerufen ist. Dagegen kommt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern letztlich durch den Genuß berauschender Mittel herbeigeführt worden ist, nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuß von Alkohol überempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 17 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist das Landgericht, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis gelangt, daß beim Beschwerdeführer 'von einem Intelligenzabbau bzw. einer Hirnleistungsschwäche ausgegangen werden (muß) ', ferner von einer 'Rauschmittelabhängigkeit mit Anzeichen einer Persönlichkeitsveränderung in Form von affektiv-emotionaler Vergröberung, affektiv-emotionaler Labilisierung, Kritikschwäche und sozialem Abstieg' sowie von einer 'Persönlichkeitsstörung
, die Merkmale aufweise, die sowohl für eine schizoide Störung als auch für eine dissoziale sprechen‘ (UA S. 38). Diese Umstände sowie eine "aktuelle mittelgradige Alkoholisierung ... von ca. 2,1 %0' (richtig: 1,91 %0) haben nach
Überzeugung des Tatrichters ‘in ihrem Zusammenwirken' dazu geführt, daß zur Tatzeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten vorgelegen hat (UA
--97° 39), dieser also 'in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert' war (UA S. 40).
Aus diesen Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer an einem geistigen oder seelischen (Dauer)-Zustand leidet, der für sich allein die Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB begründen könnte. Unklar ist bereits, ob sich die von dem Gutachter diagnostizierte 'Rauschmittelabhängigkeit‘ nur auf die Betäubungsmittel Kokain, Speed, Haschisch und Heroin bezieht, die der Angeklagte in Zeiten der Arbeitslosigkeit, also auch in den Monaten vor der Tat (vgl. UA S. 7), 'vermehrt' konsumiert, oder ob sie sich auch auf den Alkohol erstreckt, dem der Beschwerdeführer in erheblichem Maß zuspricht (UA S. 6). Selbst wenn letzteres zuträfe, bliebe indessen nach wie vor offen, ob die Alkoholabhängigkeit (bereits) krankhafter Natur ist. Da nach der oben dargestellten Rechtslage lediglich
in diesem Fall die durch das Zusammenwirken von Persönlichkeitsdefiziten und Alkoholgenuß verursachte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit eine Maßnahme nach S 63 StGB rechtfertigen könnte, bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung."
Dem schließt sich der Senat an.
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