Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.09.1996 – 2 StR 435/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Moblinz
vom
27. September 1996 in der Strafsache
gegen
Stephan F EEE . ceboren am U. u 1964
in ZEMB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Marco M GEB ,» ceboren am EB. ED 1971 in
BEEEEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
n nn Net
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. April 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten FREMD wesen näher bezeichneter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in 15 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, den Angeklagten MeEEEB wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in 11 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem Angeklagten FEB wurde ferner die Fahrerlaubnis entzogen,
der Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte FEB auch die Verletzung des förmlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten FÜRREEB ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt ist (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrügen sind unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch insgesamt keinen Bestand, weil es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Angeklagten gemäß S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegenden Falle auf.
Beide Angeklagte sind drogensüchtig (UA S. 4, 23, 9. 29) und wegen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln vorbestraft (UA S. 5, 7, 9, 12). Der Angeklagte MB befand sich bereits zuvor in einer Drogentherapie (UA S. 9). Die Angeklagten sind therapiebereit (UA S. 4, 9). Sie haben die neuen Taten zur Finanzierung ihres Eigenverbrauchs von Betäubungsmitteln begangen (UA S. 13).
Aufgrund dieser Umstände hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob die Taten der Angeklagten in einem Hang zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln ihre Wurzel finden (vgl. BGHR StGB S 64 Abs. 1 Hang 2 m. w. N.). Daß nur die
Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 £.). Die Nichtanwendung des $S 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362). Es ist auch nicht ersichtlich, daß keine hinreichende Aussicht besteht, die therapiewilligen Angeklagten von ihrem Hang zu heilen oder zumindest für eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594).
Das rechtsfehlerhafte Unterbleiben der Erörterung der Voraussetzungen für die Maßregelanordnung nach § 64 StGB hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zur Folge, weil bei den hohen Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht neben einer Unterbringungsanordnung geringere Strafen verhängt hätte. Die neue Strafkammer wird im Hinblick auf den bisher nicht wirksam behobenen Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen auch Gelegenheit haben, über die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist neu zu entscheiden.
Theune Gollwitzer Detter
Bode Athing