Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 27.09.1996 – 2 StR 297/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Fir: re

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 297/96

Tramklupd a.H.

vom

27. September 1996 in der Strafsache

gegen

Mahsuni C - aus Po am MB, geboren am 0. CE 1972 in Au (TEE), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Zuhälterei u. a.

url N,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am September 1996 gemäß S 349 Abs.

27.

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1995 im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist schuldig der

- Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung,

- Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung,

- Zuhälterei in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe.

2 und 4 StPO beschlos-

Gründe§

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Damit entfällt die im Fall II 4 wegen unerlaubtem Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe verhängte Einzelstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 3 der Urteilsgründe zu Recht wegen Zuhälterei in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die im Fall II 3 der Urteilsgründe als Tatwaffe verwendete Pistole der Marke "Beretta" zugleich mit der Pistole der Marke "Star" in Besitz gehabt. Dies hat zur Folge, daß die Verstöße gegen das Waffengesetz in den Fällen iI 3 (Führen) und II 4 (Ausüben der tatsächlichen Gewalt) tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGHR WaffG $S 53 Abs. 3, Konkurrenzen 2) und demgemäß auch zu den übrigen im Fall II 3 der Urteilsgründe verwirklichten Straftatbeständen in Tateinheit stehen

(vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3, Konkurrenzen 3 und 4).

Da auszuschließen ist, daß der geständige Angeklagte sich auf einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO anders als geschehen hätte verteidigen können, nimmt der Senat die gebotene Schuldspruchänderung selbst vor.

Obgleich danach die Einzelstrafe im Fall II 4 entfällt, kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren bestehen bleiben, da die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den Schuldumfang der Verstöße gegen das Waffengesetz nicht entscheidend beeinflußt. Es kann daher sicher ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei zutreffender Annahme nur einer Tat in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen

hätte. RiBGH Detter ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Theune Theune Gollwitzer

Bode Athing