Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.09.1996 – 1 StR 576/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Mau le vom
27. September 1996
in der Strafsache
gegen
Pavel Po zus ME. seboren am
GUEEEEEEE 1954 in 2 (Polen).
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1996
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall B 2 der Urteilsgründe der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) im Einzelstrafausspruch im Fall B 2 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Die Liste der angewendeten Vorschriften
wird um $S 239 StGB ergänzt; § 239 b StGB entfällt.
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Gründe§
während das landgerichtliche Urteil sonst keine Rechtsfehler aufweist, kann im Falle B 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) keinen Bestand haben.
Zwar hat sich der Angeklagte Frau MB nicht nur bemächtigt, sondern sie auch entführt, als er sie mit vorgehaltener Waffe zwang, ihn in ihrem Kraftfahrzeug an eine zwei Kilometer entfernte Autobahnraststätte zu fahren. Weitergehende Ziele verfolgte er jedoch nicht. Er wollte daher die von ihm geschaffene Lage nicht zur weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausnutzen; Sich-Bemächtigen, Entführen und abgenötigte Handlung standen vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang. In einem solchen Falle ist S$S 239 b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359).
Jedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten neben dem vom Landgericht bereits angenommenen Tatbestand der Nötigung (S 240 Abs. 1 StGB) auch den Tatbestand der Freiheitsberaubung (8 239 Abs. 1 StGB); der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit der Geschädigten durch die erzwungene Autofahrt war nicht unerheblich.
Demgemäß war der Schuldspruch zu ändern; S$S 265 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen kön-
nen.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs insoweit und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die weitere Einzelstrafe bleibt
unberührt. Schäfer Maul Granderath
RiBGH Schomburg ist auf Dienstreise im Ausland.
wahl Schäfer