Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Urteil vom 25.09.1996 – 3 StR 328/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

25. September 1996 in der Strafsache

gegen

Emile BB aus WOW, seboren am @&. EEE» 1933 in SP (Marokko),

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richter am Bundesgerichtshof zschockelt,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, winkler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Kube als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. wülfing aus Wuppertal als Verteidiger,

Justizangestellte Knecht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. Januar 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er hat mit seiner auf die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher prüfung stand. Die Feststellungen zu dem über die abgeurteilten Taten hinausgehenden strafbaren Verhalten des Angeklagten, das die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, genügen insgesamt den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHR StGB S 46 II Vorleben 13 und S 54 Serienstraftaten 2).

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine ablehnende Entscheidung nach S 56 StGB begründet hat, gehen von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus und unterliegen

auch im übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sind insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Im Rahmen der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, daß dieser im Sinne "zurückhaltender Tathandlungen" durchaus über eine "gewisse Hemmungsfähigkeit" verfüge. Es hat diese Aussage mit dem Hinweis zu Lasten des Angeklagten jedoch dahin relativiert, daß diese "Hemmungsfähigkeit" im Hinblick auf erschwerende Tatumstände "nicht überschätzt werden" dürfe. Diese Formulierungen sind zwar wegen der mißverständlichen Verwendung des Begriffs der "Hemmungsfähigkeit" sprachlich nicht geglückt. Sie widersprechen jedoch nicht der Annahme einer positiven Sozialprognose. Wie die Ausführungen, mit denen die fraglichen Formulierungen im Zusammenhang stehen, insgesamt zeigen, soll damit nicht die günstige Sozialprognose in Zweifel gezogen, sondern nur die trotz "zurückhaltender" Tatbegehung in anderer Hinsicht festzustellende kriminelle Intensität der abge-

urteilten Taten gekennzeichnet werden. Daß das Landgericht darin einen Grund gesehen hat, welcher der Annahme besonderer Umstände im Sinne des S 56 Abs. 2 StGB entgegensteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Kutzer Zschockelt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Kutzer Blauth Winkler