Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.09.1996 – 5 StR 448/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. September 1996 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung uU. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1996 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten BD und Franck DB wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Februar 1996, auch soweit es den Mitverurteilten SB betrifft. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (sS 349 Abs. 4 StPO).
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar die Angeklagten Franck DD und Sub jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Bruno DD zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten Da sind hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Fehler, der zur Aufhebung führt, betrifft alle drei Angeklagte in gleicher Weise, deshalb und den Nichtrevidenten Sum» (s 357 StPO).
Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter erwogen, "wenn sie (die Angeklagten) auf die eine oder andere Weise von dem Zeugen co hintergangen und ausgenommen worden sein sollten, kann dies nur sehr eingeschränkt zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, da dies dann aus vorwerfbarer Leichtgläubigkeit und leichtsinnig geschah." Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Angeklagten hat der Geschädigte CB in Abrede gestellt. Ersichtlich ist der Tatrichter ihm insoweit nicht gefolgt. Vielmehr war der Zeuge CB 1esislich "zumindest insoweit glaubwürdig, als seine Bekundungen durch die geständigen Einlassungen der Angeklagten bestätigt wurden und als sich objektive Bestätigungen ergaben." Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter zunächst einmal nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der den Angeklagten günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung ausgehen müssen, also von den Tatsachen, die den Begriffen "hintergangen und ausgenommen" zugrunde liegen. Sind die Angeklagten nämlich von dem Geschädigten CB hintergangen und ausgenommen worden, so wirkt sich dieser Umstand schuldmindernd aus. Daß es den Angeklagten hingegen zum
E
Vorwurf gereichen sollte, daß Franck vr dem Conedera, seinem Wohnungsgenossen und französischen Landsmann, Mietschulden stundete und daß S#3 diesem mehrfach mit Geld aushalf - weiteres enthält das Urteil hierzu nicht -, ist nicht nachzu-- vollziehen.
Im übrigen bemerkt der Senat:
Die strafschärfende Berücksichtung des Umstandes, daß die Tat "nicht spontan erfolgte, sondern vorbereitet wurde", womit darauf abgestellt wird, daß die Angeklagten eine Fahrt von Berlin nach Hannover unternommen haben (UA S. 23), steht nicht in Einklang mit den Feststellungen, daß die Angeklagten erst nach ihrer Rückkehr aus Hannover beschlossen hatten, dem Geschädigten "einen Denkzettel zu verpassen" (UA S. 11).
Der Senat verweist zur Strafzumessung auf
BGHR StGB S 46 Abs. 1 Begründung 18 m.w.N. sowie zur Strafaussetzung auf BGHR StGB S$S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 3.
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