Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 20.09.1996 – 2 StR 209/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Name
vom
20. September 1996 in der Strafsache
gegen
Carsten Dietrich Bernd von W EEE .
ohne festen Wohnsitz, geboren am MR. WEEEEB 1956 in DEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. November 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 2.- DM verurteilt und auf Einziehung verschiedener Gegenstände erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung wendet. Der Strafausspruch ist jedoch auf die Sachrüge hin aufzuhe-
ben.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unter ande-
rem folgendes ausgeführt:
"Strafschärfend ist insgesamt zu berücksichtigen gewesen die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten, die sich bei ihm wie ein roter Faden auch durch sein bisheriges Leben zieht. Er ist nur auf sich fixiert, gewinnsüchtig und sieht die Existenzberechtigung anderer Menschen nur darin, ihn zu bestätigen und ihm und seinen Bedürfnissen zu dienen. Er nutzt sie aus, verhöhnt sie anschließend und stiehlt sich selbst aus der Verantwortung. Genau auf dieser Linie liegt sowohl sein egoistisches, kriminelles Verhalten im Straßenverkehr als auch die Art seiner kriminellen 'Geldbeschaf-
fung'."
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB Ss 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Ein solcher Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan.
Obwohl die vom Landgericht verhängten Strafen äußerst maßvoll sind, kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ‚ausschließen, daß die Bemessung der Strafhöhen von der beanstandeten Zumessungserwägung beeinflußt wurde. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die von dem Rechtsfehler
yF
nicht beeinflußte Einziehungsanordnung kann bestehen blei-
ben. RiBGH Niemöller ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen, Jähnke Jähnke Gollwitzer
Detter Athing